Zur Entwicklung der VAB

Als erstes schweizerisches kollektives Arbeitsrecht für Banken gilt die 1920 vom Verband Zürcherischer Kreditinstitute (VZK) zusammen mit andern Platzverbänden und dem Schweizerischen Bankpersonalverband vereinbarte "Einheitliche Dienst- und Besoldungsordnung für das Bankpersonal" (ED+BO). Die Vertreter der Banken verpflichteten sich, dass sie „je in ihrem Kreise für die Annahme dieser Beschlüsse () einstehen werden“. Im Laufe der Zeit wurden die Formulierungen dann verbindlicher. Es blieb jedoch dabei, dass nur die Mitgliedbanken des VZK und der übrigen Platzverbände verpflichtet waren, die ED+BO umzusetzen.

1984 wurden in einer formellen Revision viele der recht patronal anmutenden Wendungen durch zeitgemässere ersetzt. 1990 wurde die ED+BO, die lange Zeit von beiden vertragsschliessenden Seiten gar nicht als Gesamtarbeitsvertrag bezeichnet war, in „Vereinbarung über die Anstellungsbedingungen für die Bankangestellten“ (VAB) umbenannt.

Von Anfang an gehörte ein Lohnsystem mit 10 Gehaltsklassen zu je 10 Dienstalterserhöhungsschritten zu den Hauptpunkten des Vertragswerks. Ab den achtziger Jahren entsprach das starre Salärklassensystem nicht mehr der Realität. 1993 wurden auf Anstoss der Banken die Salärbestimmungen der VAB total revidiert. An die Stelle der Gehaltsklassen traten vier Funktionsgruppen mit Salärbändern, innerhalb derer sich die Löhne der einzelnen Bankangestellten entwickelten.

1996 einigten sich die Sozialpartner ähnlich der Maschinenindustrie darauf, die Salärverhandlungen auf die Betriebsebene zu verlegen. Die Salärbänder wurden vorerst in der VAB belassen. Die Lohnsysteme, insbesondere grosser Banken, entwickelten sich unterschiedlich und die Funktionsbänder der VAB erwiesen sich als immer weniger sinnvoll. 2006 wurden die Funktionsgruppen auf drei reduziert, und anstelle von Bandbreiten trat für jede ein blosses Minimalsalär. 2007 wurden diese drei Minima abgeschafft und ein einziger Minimallohn eingeführt.

1998 wurde die Wochenarbeitszeit durch die Jahresarbeitszeit ersetzt. Diese beruhte weiterhin auf 42 Arbeitsstunden pro Woche, die jedoch nun im Jahresdurchschnitt einzuhalten waren. Gleichzeitig wurde es den Banken überlassen, unter Beibehaltung der 5-Tage-Woche die Aufteilung der Arbeitszeit auf Montag bis Samstag vorzunehmen.

Die Erfahrungen bei Umstrukturierungen und Entlassungen führten dazu, dass 2003 die VAB mit einem Abschnitt mit Bestimmungen über "Massnahmen bei Bankschliessungen und Entlassungen von Angestellten" ergänzt wurde.

Über die Jahrzehnte blieb die VAB als flexibler Gesamtarbeitsvertrag ausgestaltet, der den Banken die unternehmerische Freiheit beliess und gleichzeitig zur sozialen Sicherheit der Angestellten beitrug.